Herzlich Willkommen auf der Webseite des Landesseesportverbandes Sachsen e.V.

Landesseesportverband Sachsen e.V. » Präsidium

Präsidium

Präsidentin

Iris Berg-Bujak
Hopfenberg 8
04668 Grimma

Tel.:
Mobil:
Fax:
E-Mail:  
03437 75 86 64
0174 316 82 03

info@seesportverein-grimma.de

Vizepräsident

Jörg Matzelt
Wildentensteig 8
04249 Leipzig

Tel.:
Mobil:

E-Mail:  
0341 429 18 21
0177 449 69 18
0341 429 18 21
matzelt@live.de

Schatzmeister

Christoph Papst
Blumenstraße 9
04509 Delitzsch

Mobil:
Fax:
E-Mail:  
01577 143 37 00

christoph.papst@gmx.de

Lehrwart / Wettkämpfe

Bernd Kieschnick
Wuischke 1a
02627 Hochkirch

Tel.:
Mobil:
Fax:
E-Mail:  
035939 8 15 22
0173 369 07 04
035939 8 15 22
SSC-Bautzen@gmx.de

Landesjugendwart

Susan Friedrich
Fortunabadstr. 16
04249 Leipzig

Tel.:
Mobil:
E-Mail:  

0174 914 51 84
susi.friedrich@freenet.de
 

Landesjugendausschuss

Landesjugendwart

Susan Friedrich
Fortunabadstr. 16
04249 Leipzig

Tel.:
Mobil:
E-Mail:  

0174 914 51 84
susan.friedrich@freenet.de

stellvertretender Landesjugendwart

Leonard Steps


Mobil:
E-Mail:  

0157 774 454 39
leonard.steps@gmx.de

2. stellvertretende Landesjugendwärtin



E-Mail:  

Satzung

§ 1
Name, Sitz, Verbandsmitgliedschaft

1. Der Landesseesportverband Sachsen e.V., im folgenden LSSV genannt, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hoyerswerda, schließt sich aus Vereinigungen des Freistaates Sachsen zusammen. Der LSSV hat seinen Sitz in Hoyerswerda. 

2. Der LSSV ist beitragsfreies Mitglied im Deutschen Seesportverband e.V., im weiteren DSSV genannt, und beitragsfreies Mitglied im Landessportbund Sachsen e.V.

§ 2
Zweck, Aufgabe

1. Zweck des LSSV ist es, Vereine, Klubs und andere Formen von Vereinigungen, im weiteren Vereine genannt, im Freistaat Sachsen im Seesportmehrkampf zu unterstützen sowie die maritimen Interessen von Bürgern, insbesondere Kindern und Jugendlichen, zu verwirklichen helfen.

2. Die Satzungszielstellung schließt folgende Aufgaben des LSSV ein:
  1. a) den Seesportmehrkampf als, Breiten- und Wettkampfsport, sowie die maritime Ausbildung auf vielfältige Weise zu     entwickeln und dafür Anlagen, Ausrüstung und Technik im Rahmen seiner Möglichkeiten bereitzustellen;
  2. b) die seesportliche Betätigung der Kinder und Jugendlichen zu fördern und das Interesse für die Seefahrt sowie das     Kennenlernen anderer Länder und Völker zu wecken;
  3. c) Pflege der seemännischer Traditionen;
  4. d) Förderung einer sinnvollen und gesellschaftlich nützlichen Freizeitgestaltung verbunden mit einem verstärktem     umwelt- und naturbewusstes Handeln,
  5. e) die kulturellen und sportlichen Beziehungen zu see- und wassersportlichen sowie maritimen Vereinigungen, deren     Ziele und Aufgaben denen des LSSV entsprechen, auf nationalen und internationalen Ebene zu fördern,
3. Der LSSV ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral. Ihm sind nationalistische und radikale Bestrebungen und Aktivitäten fremd.

§ 3
Gemeinnützigkeit

1. Der LSSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung.

2. Der LSSV ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es sind jedoch, entsprechend den gesetzlichen Regeln, alle Möglichkeiten zur Eigenerwirtschaftung und Gewinnung von Mitteln zur Erreichung der satzungsmäßigen Zielstellung statthaft.

3. Die Mittel des LSSV dürfen nur unmittelbar für die satzungsmäßigen Zwecke und die auf der Satzung beruhenden Programme verwendet werden.

4. Es darf keine Person oder Verein durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5
Auflösung des LSSV

Bei Auflösung des LSSV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des LSSV nach Abzug der Verbindlichkeiten an einen gemeinnützigen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke, die dem Seesport förderlich sind, zu verwenden hat. Die Auflösung des LSSV kann rechtswirksam durch den Beschluss eines Landesverbandstages mit einer Stimmenmehrheit von dreiviertel der vertretenen Stimmen erfolgen.

§ 6
Mitgliedschaft

1. Der LSSV hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2. Erwerb der Mitgliedschaft, ordentliches Mitglied:
  1. a) Ordentliches Mitglied im LSSV kann nur eine juristische Person werden, die diese Satzung anerkennt.
  2. b) Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet das Präsidium des LSSV.
  3. c) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Aufnahme.
3. Verleihung der Mitgliedschaft als Ehrenmitglied:
  1. a) Zum Ehrenmitglied können Personen werden, die sich besondere Verdienste um den See- und Wassersport     erworben haben.
  2. b) Über die Aufnahme der Ehrenmitglieder entscheidet das Präsidium des LSSV mit einfacher Stimmenmehrheit der     vertretenden Stimmen.
4. Der Antrag auf Aufnahme eines Vereins als Mitglied des LSSV ist schriftlich an das Präsidium bzw. dessen     Landesgeschäftsstelle zu richten.

Dem Antrag sind beizufügen:
  1. - die Kopie der Registrierurkunde;
  2. - eine Ausfertigung der Satzung;
  3. - der Nachweis über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und eine rechtsverbindliche unterzeichnete Erklärung,    daß der Verein die Satzung des LSSV anerkennt;
  4. - ein aktuelles Anschriftsverzeichnis der Mitglieder des Vorstandes bzw. des Präsidiums;
  5. - eine Aufstellung der aktuellen Mitgliederzahlen;

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im LSSV endet durch:
  1. - Austritt
  2. - Ausschluß
  3. - Tod
  4. - Auflösung des Vereins
2. Der Austritt eines Vereines bedarf eines schriftlichen Anzeige an das Präsidium und ist nur zum Ende des     Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich.

3. Ein Verein, der in erheblichem Maß gegen die Interessen des LSSV verstoßen hat, kann durch einstimmigen Beschluß des     Präsidiums aus dem LSSV ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist der Verein anzuhören. Die Entscheidung über     den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Verein per Einschreiben zuzustellen. Er kann innerhalb einer Frist     von einem Monat ab Zugang der Entscheidung, schriftlich Berufung beim Präsidium des LSSV einlegen. Über die Berufung     entscheidet der Landesverbandstag. Macht der Verein vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch,     unterwirft er sich dem Beschluss des Präsidiums.

§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes ordentliche Mitglied des LSSV hat das Recht:
  1. - an Entscheidungsprozessen mitzuwirken, Vorschläge zu unterbreiten und seinen Standpunkt öffentlich zu   vertreten;
  2. - entsprechend der Wahlordnung zu wählen;
  3. - sich mit Anliegen an das Präsidium zu wenden und Antwort zu erhalten;
  4. - das Eigentum und immaterielle Rechte des LSSV, übergebenes Vermögen und Mittel entsprechend der Satzung und   Aufgabenstellung zu nutzen.

2. Jedes ordentliche Mitglied des LSSV hat das Recht:
  1. - das Ansehen des LSSV zu wahren, die Satzung einzuhalten und zur Erfüllung der Programme beizutragen und sich   stets sportlich fair zu verhalten;
  2. - entsprechend der Wahlordnung zu wählen;
  3. - das vom LSSV zur Nutzung überlassene Vermögen und Material ordentlich zu behandeln und vor Beschädigung zu   schützen.

§ 9
Organe des LSSV

- Landesverbandstag
- Präsidium

§ 10
Landesverbandstag

1. Der Landesverbandstag ist insbesondere zuständig für:
  1. - die Entgegennahme der Berichte des Präsidiums;
  2. - Satzungsänderungen;
  3. - Entlastung, Abberufung und Wahl des Präsidiums alle 2 Jahre;
  4. - Bestätigung der lang- und mittelfristigen Aufgaben und Haushaltspläne;
  5. - Berufungsentscheidung.
  6. - die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
  7. - Auflösung des Vereins
2. Der ordentliche Landesverbandstag findet einmal im Jahr statt.

3. Jeder Landesverbandstag muss mindestens 21 Tage vor der Durchführung durch den Präsidenten unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben werden. Wenn binnen einer Frist von 10 Tagen 50% der Vereine schriftlich absagen, so ist ein neuer Termin festzulegen.

4. Der Delegiertenschlüssel wird wie folgt festgesetzt:
  1. weniger als 20 Vereinsmitglieder    = 1 Delegierter
  2. mehr als 20 Vereinsmitglieder        = 2 Delegierte
  3. mehr als 50 Vereinsmitglieder        = 3 Delegierte
Bei Abstimmungen haben die Mitglieder des Präsidiums je eine Stimme. Die Stimmen der Delegierten sind in keiner Form übertragbar. Die Delegation ist durch den Vorstand (Präsidium) der delegierenden Vereine schriftlich zu bestätigen.

5. Der Landesverbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereine beschlussfähig. Beschlüsse erfordern einfache Stimmenmehrheit. Satzungs­änderungen bedürfen stets einer 2/3 Mehrheit.

- Ehrenmitglieder haben beratende Stimme.

§ 11
Präsidium

1. Das Präsidium, als Vorstand des LSSV, besteht aus mindestens 3 bis maximal 5 Mitgliedern und nimmt folgende     Funktionen war:
  1. Präsident
  2. Vizepräsident
  3. Schatzmeister
  4. Landesjugendwart
  5. Sportwart
2. Das Präsidium leitet die Arbeit des LSV zwischen den Landesverbandstagen und ist mit 3 Stimmen beschlussfähig. Der     LSSV wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten vertreten.

3. Das Präsidium wird in geheimer Wahl durch den Landesverbandstag für die Dauer von 2 Jahren gewählt und ist dem     Landesverbandstag rechenschaftspflichtig. Er legt dem ordentlichen Landesverbandstag einen Rechenschaftsbericht vor.

4. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus seiner Funktion aus, so kann das Präsidium oder der nächste     Landesverbandstag bis zum Ablauf der Amtsperiode ein neues Präsidiumsmitglied wählen.

5. Das Präsidium ist berechtigt und verpflichtet, in eigenem Interesse bzw. auf schriftliches und inhaltlich begründetes     Verlangen von mindestens einem Drittel der Vereine einen außerordentlichen Landesverbandstag einzuberufen.

§ 12
Protokollierung

Über die Landesverbandstage und Präsidiumssitzungen ist Protokoll zu führen. Es enthält die Unterschriften des Protokollführenden und des Präsidenten.Nach Ablauf einer Frist von 5 Jahren oder bei Auflösung des LSSV können die Protokolle, mit Ausnahme der Auflösungsbilanz und Beschlüsse dem DSSV zur Aufbewahrung übergeben.

§ 13
Mitglieder des LSV und ihre Organe

1. Die Satzungen der ordentliche Mitglieder dürfen der Satzung des LSSV und DSSV nicht wiedersprechen. Bei     Satzungsänderungen ist ein Exemplar dem Präsidium des LSSV zu übergeben.

2. Die ordentliche Mitglieder behandeln und vertreten alle Angelegenheiten ihres Bereiches selbstständig und unter eigener     Verantwortung.

3. Die Vereine haben dem Präsidium des LSSV Auskünfte zur Erledigung der satzungsmäßigen Aufgaben des LSSV zu geben,     soweit diese aus erkenntlichen und angeführten Gründen notwendig sind.

4. Die Vereine unterstützen die Tätigkeit des Präsidiums des LSSV bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben.

§ 14
Finanzen des LSSV

1. Die Finanzierung des LSSV erfolgt durch:
  1. - Mitgliedsbeiträgen der Vereine;
  2. - Zuschüsse des DSSV;
  3. - Zuschüsse und Spenden von Behörden, Firmen u.a.;
  4. - Einnahmen aus Veranstaltungen des LSSV, und aus dem Verkauf verbandseigener Materialien;
  5. - Miet- und Pachteinnahmen.
2. Der Verbandsbeitrag wird entsprechend den Richtlinien des DSSV und Nebenordnungen des LSSV durch den     Landesverbandstag jährlich festgelegt.

3. Die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten erfolgt auf der Grundlage des Jahreshaushaltsplanes. Für die     Ordnungsmäßigkeit und entsprechende Handhabung ist der Schatzmeister voll verantwortlich. Die Ergebnisse sind     jährlich den Mitgliedern offenzulegen.

§ 15
Schlußbestimmung

1. Die Satzung wurde auf dem Landesverbandstag des LSV am 14.01.2007 in Grimma beschlossen und tritt mit     Bestätigung des zuständigen Amtsgerichts in Kraft.

2. Nebenordnungen werden vom Landesverbandstag oder vom Präsidium beschlossen.

3. Die Satzung wird jedem Verein, der Mitglied im LSSV ist oder werden will, zur Verfügung gestellt.

4. Die Satzung vom 16.92.1991 verliert mit wirksam werden der Vorliegenden ihre Gültigkeit.


Stand 14.01.2007
 

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