Herzlich Willkommen auf der Webseite des Landesseesportverbandes Sachsen e.V.

Landesseesportverband Sachsen e.V. » Präsidium

Präsidium

Präsidentin

Iris Berg-Bujak
Hopfenberg 8
04668 Grimma

Tel.:
Mobil:
Fax:
E-Mail:  
03437 75 86 64
+49 174 316 82 03

info@seesportverein-grimma.de

Vizepräsident

Uwe Finsterbusch
Altstriesen 21
01309 Dresden


Mobil:
E-Mail:  

+49 179 665 77 52
u.fibu@gmx.de

Schatzmeisterin

Nicole Holzmann
Weigandtweg 35
04249 Leipzig


Mobil:
E-Mail:  

+49 1573 162 88 26
nicoleholzmann@gmx.de

Lehrwartin / Wettkämpfe

Susan Friedrich
Fortunabadstr. 16
04249 Leipzig


Mobil:
E-Mail:  

+49 174 914 51 84
susi.friedrich@freenet.de

Landesjugendwart

Frank Schwandtke
Zarnesterstr. 21a
04416 Markkleeberg


Mobil:
E-Mail:  

+49 1573 522 16 16
frank.schwandtke@outlook.de
 

Landesjugendausschuss

Landesjugendwart

Frank Schwandtke
Zarnesterstr. 21a
04416 Markkleeberg


Mobil:
E-Mail:  

+49 1573 522 16 16
frank.schwandtke@outlook.de

stellvertretender Landesjugendwart

Zurzeit nicht besetzt


Mobil:
E-Mail:  

-
@

2. stellvertretender Landesjugendwart

Zurzeit nicht besetzt

E-Mail:   @

Satzung

§ 1
Name, Sitz, Verbandsmitgliedschaft

1. Der Landesseesportverband Sachsen e.V., im folgenden LSSV genannt, schließt sich aus Vereinigungen des Freistaates Sachsen zusammen.

2. Er hat seinen Sitz in Grimma und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen.

3. Als Geschäftsstelle gilt die persönliche Anschrift des jeweils gewählten Präsidenten/in.

4. Der LSSV ist beitragsfreies Mitglied im Deutschen Seesportverband e.V., im Folgenden DSSV genannt, und beitragsfreies Mitglied im Landessportbund Sachsen e.V.

§ 2
Zweck, Aufgabe

1. Zweck des LSSV ist es, Vereine, Clubs und andere Formen von Vereinigungen, im weiteren Vereine genannt, im Freistaat Sachsen im Seesportmehrkampf zu unterstützen sowie die maritimen Interessen von Bürgern, insbesondere Kindern und Jugendlichen, zu verwirklichen helfen.

2. Die Satzungszielstellung schließt folgende Aufgaben des LSSV ein:

  1. den Seesportmehrkampf als Breiten- und Wettkampfsport sowie die maritime Ausbildung auf vielfältige Weise zu entwickeln und dafür Anlagen, Ausrüstung und Technik im Rahmen seiner Möglichkeiten bereitzustellen;
  2. die seesportliche Betätigung der Kinder und Jugendlichen zu fördern und das Interesse für die Seefahrt sowie das Kennenlernen anderer Länder und Völker zu wecken;
  3. Pflege der seemännischen Traditionen;
  4. die kulturellen und sportlichen Beziehungen zu see- und wassersportlichen sowie maritimen Vereinigungen, deren Ziele und Aufgaben denen des LSSV entsprechen, auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern,

3. Der LSSV bekennt sich zu seiner Verantwortung für einen zeitgemäßen Umwelt- und Naturschutz im und durch den Sport.

4. Der LSSV fördert die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen jeden Alters im Sport, unabhängig von ihrer Herkunft, Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Weltanschauung, Geschlecht, sexueller Orientierung, Gruppenzugehörigkeit oder Behinderung. Der LSSV wendet sich explizit gegen Rassismus und Diskriminierung, insbesondere gegen antidemokratische, antiziganistische und antisemitische Tendenzen. Er tritt durch angemessene Formen der Kinder- und Jugendarbeit und ihrer präventiven Arbeit jeglicher Art von Gewalt, Diskriminierung, Benachteiligung und Manipulation entgegen, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.

§ 3
Gemeinnützigkeit

1. Der LSSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung.

2. Der LSSV ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es sind jedoch, entsprechend den gesetzlichen Regeln, alle Möglichkeiten zur Eigenerwirtschaftung und Gewinnung von Mitteln zur Erreichung der satzungsmäßigen Zielstellung statthaft.

3. Die Mittel des LSSV dürfen nur unmittelbar für die satzungsmäßigen Zwecke und die auf der Satzung beruhenden Programme verwendet werden.

4. Es darf keine Person oder Verein durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5
Auflösung des LSSV

Bei Auflösung des LSSV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des LSSV nach Abzug der Verbindlichkeiten an den DSSV e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, die dem Seesport förderlich sind, zu verwenden hat. Der DSSV e.V. hat in erster Linie zu prüfen, ob die Übertragung des Vermögens in seiner Gesamtheit an einen Rechtsnachfolger mit demselben Zweck wie der LSSV Sachsen e.V. innerhalb Sachsen (territorialer Stand zum Zeitpunkt der Satzungslegung) möglich ist. Dieser Beschluss wird erst nach Zustimmung durch das Finanzamt wirksam.

Bis zur Rechtswirksamkeit eines solchen Beschlusses werden die finanziellen Mittel des Verbandes mindestens ein Jahr auf ein Sperrguthaben bis zur Rechtsfolge eines neuen Verbandes oder einer im Sinne von §5 genannten Körperschaft überwiesen. Die materiellen Mittel verbleiben in einem solchen Fall bis zu einer Entscheidung zur Rechtsnachfolge am Ort des bisherigen Verbandes.

Die Auflösung des LSSV kann rechtswirksam durch den Beschluss eines Landesverbandstages mit einer Stimmenmehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.

§ 6
Mitgliedschaft

1. Der LSSV hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2. Erwerb der Mitgliedschaft, ordentliches Mitglied:

  1. Ordentliches Mitglied im LSSV kann nur eine juristische Person werden, die diese Satzung anerkennt.
  2. Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet das Präsidium des LSSV.
  3. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Aufnahme.

3. Verleihung der Mitgliedschaft als Ehrenmitglied:

  1. Zum Ehrenmitglied können Personen werden, die sich besondere Verdienste um den See- und Wassersport erworben haben.
  2. Über die Aufnahme der Ehrenmitglieder entscheidet das Präsidium des LSSV mit einfacher Stimmenmehrheit der vertretenden Stimmen.

4. Der Antrag auf Aufnahme eines Vereins als Mitglied des LSSV ist schriftlich an das Präsidium bzw. dessen Geschäftsstelle zu richten.

Dem Antrag sind beizufügen:

  • die Kopie der Registrierurkunde
  • eine Ausfertigung der Satzung
  • der Nachweis über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und eine rechtsverbindliche unterzeichnete Erklärung, dass der Verein die Satzung des LSSV anerkennt
  • ein aktuelles Anschriftenverzeichnis der Mitglieder des Vorstandes bzw. des Präsidiums
  • eine Aufstellung der aktuellen Mitgliederzahlen

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im LSSV endet durch:

  • Austritt
  • Ausschluss
  • Tod
  • Auflösung des Vereins

2. Der Austritt eines Vereines bedarf einer schriftlichen Anzeige an das Präsidium und ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich.

3. Ein Verein, der in erheblichem Maß gegen die Interessen des LSSV verstoßen hat, kann durch einstimmigen Beschluss des Präsidiums aus dem LSSV ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist der Verein anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Verein per Einschreiben zuzustellen. Er kann, innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Entscheidung, schriftlich Berufung beim Präsidium des LSSV einlegen. Über die Berufung entscheidet der Landesverbandstag. Macht der Verein vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft er sich dem Beschluss des Präsidiums.

§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes ordentliche Mitglied des LSSV hat das Recht:

  • an Entscheidungsprozessen mitzuwirken, Vorschläge zu unterbreiten und seinen Standpunkt öffentlich zu vertreten
  • entsprechend der Wahlordnung zu wählen
  • sich mit Anliegen an das Präsidium zu wenden und Antwort zu erhalten
  • das Eigentum und immaterielle Rechte des LSSV, übergebenes Vermögen und Mittel entsprechend der Satzung und Aufgabenstellung zu nutzen

2. Jedes ordentliche Mitglied des LSSV hat die Pflicht:

  • das Ansehen des LSSV zu wahren, die Satzung einzuhalten und zur Erfüllung der Programme beizutragen und sich stets sportlich fair zu verhalten
  • entsprechend der Wahlordnung zu wählen
  • das vom LSSV zur Nutzung überlassene Vermögen und Material ordentlich zu behandeln und vor Beschädigung zu schützen.

§ 9
Organe des LSSV

  • Landesverbandstag
  • Präsidium

§ 10
Landesverbandstag

1. Der Landesverbandstag ist insbesondere zuständig für:

  • die Entgegennahme der Berichte des Präsidiums
  • Satzungsänderungen;
  • Entlastung, Abberufung und Wahl des Präsidiums alle 4 Jahre;
  • Bestätigung der lang- und mittelfristigen Aufgaben und Haushaltspläne;
  • Berufungsentscheidung.
  • die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
  • Auflösung des Vereins

2. Der ordentliche Landesverbandstag findet einmal im Jahr statt.

3. Jeder Landesverbandstag muss mindestens 28 Tage vor der Durchführung durch den Präsidenten unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben werden. Die Kommunikation im Verband erfolgt in Textform mittels elektronischer Medien. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verband bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail Anschrift gerichtet ist. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn des Landesverbandstages schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge werden den Mitgliedern nur an bekannte Mailadressen vor dem Landesverbandstag bekannt gegeben. Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Verbandes sind allen Mitgliedern entweder schriftlich oder per E-Mail bekannt zu geben. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung auf dem Landesverbandstag zugelassen werden, durch Entscheidung des Landesverbandstages mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

4. Der Landesverbandstag wird vom Präsidenten/in, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten/in, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt der Landesverbandstag den Leiter.

5. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn 1 Mitglied dies beantragt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt.

6. Der Delegiertenschlüssel wird laut Bestandsmeldung LSB Sachsen e.V. des Berichtsjahres wie folgt festgesetzt:

  1. weniger als 20 Vereinsmitglieder = 1 Delegierter
  2. 20 bis 49 Vereinsmitglieder = 2 Delegierte
  3. ab 50 Vereinsmitglieder = 3 Delegierte

Bei Abstimmungen haben die Mitglieder des Präsidiums je eine Stimme. Die Stimmen der Delegierten sind in keiner Form an andere Vereine übertragbar. Die Delegation ist durch den Vorstand (Präsidium) der delegierenden Vereine schriftlich zu bestätigen, dabei kann auch ein Delegierter mehrere oder alle Stimmen des Vereins wahrnehmen.

7. Ehrenmitglieder haben eine beratende Stimme.

8. Der Landesverbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereine beschlussfähig. Beschlüsse erfordern einfache Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen bedürfen stets einer 2/3 Mehrheit. Für die Änderung des Zwecks nach §2 Punkt 1. oder die Auflösung des LSSV ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

9. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • Zahl der anwesenden Delegierten und Stimmen
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
  • die Tagesordnung
  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde
  • die Art der Abstimmung
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut
  • Beschlüsse in vollem Wortlaut.

und ist den Mitgliedern innerhalb 14 Tagen zuzustellen.

§ 11
Präsidium

1. Das Präsidium, als Vorstand des LSSV, besteht aus mindestens 3 bis maximal 5 Mitgliedern. Der Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) besteht aus:

  • Präsident/in
  • Vizepräsident/in

Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus:

  • Schatzmeister/in
  • Landesjugendwart/in
  • Sportwart/in

2. Vorstandsmitglieder können nur natürliche, volljährige Personen sein.

3. Der/die Landesjugendwart/in wird von der Landesjugendversammlung gewählt.

4. Der LSSV wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten/in oder Vizepräsidenten/in vertreten.

5. Das Präsidium leitet die Arbeit des LSSV zwischen den Landesverbandstagen und ist mit 3 Stimmen beschlussfähig.

6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des LSSV und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Verbandes die Wahrnehmung der Verbandsinteressen nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse des Landesverbandstages.

7. Das Präsidium wird in geheimer Wahl durch den Landesverbandstag für die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleibt so lange im Amt bis ein neuer Vorstand vom Landesverbandstag gewählt wird.

8. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus seiner Funktion aus, so kann das Präsidium oder der nächste Landesverbandstag bis zum Ablauf der Amtsperiode ein neues Präsidiumsmitglied wählen.

9. Der Vorstand ist zuständig für den Erlass von Ordnungen.

10. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Präsident/in und im Verhinderungsfalle der Vizepräsident/in nach Bedarf einlädt.

11. Im Einzelfall kann der/die Präsident/in anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der/die Präsident/in legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens sieben Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versandbestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Präsident/in gesetzten Frist, muss der/die Präsident/in zu einer Vorstandssitzung einladen.

12. Die Ämter des Präsidiums werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Präsidiumssitzung kann abweichend davon beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Aufwandspauschale gezahlt wird. Darüber wird jedes Geschäftsjahr neu entschieden.

13. Das Präsidium ist berechtigt und verpflichtet, in eigenem Interesse bzw. auf schriftliches und inhaltlich begründetes Verlangen von mindestens einem Drittel der Vereine einen außerordentlichen Landesverbandstag einzuberufen.

§ 12
Protokollierung

Der Verlauf des Landesverbandstages sowie Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll des Landesverbandstages und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs- / Sitzungsleiter/in und dem Schriftführer/in zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.

§ 13
Mitglieder des LSSV und ihre Organe

1. Die Satzungen der ordentlichen Mitglieder dürfen der Satzung des LSSV und DSSV nicht widersprechen. Bei Satzungsänderungen ist ein Exemplar dem Präsidium des DSSV zu übergeben.

2. Die ordentlichen Mitglieder behandeln und vertreten alle Angelegenheiten ihres Bereiches selbstständig und unter eigener Verantwortung.

3. Die Vereine haben dem Präsidium des LSSV Auskünfte zur Erledigung der satzungsmäßigen Aufgaben des LSSV zu geben, soweit diese aus erkenntlichen und angeführten Gründen notwendig sind.

4. Die Vereine unterstützen die Tätigkeit des Präsidiums des LSSV bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben.

§ 14
Finanzen des LSSV

1. Der Verbandsbeitrag wird entsprechend den Richtlinien des DSSV und Nebenordnungen des LSSV durch den Landesverbandstag jährlich festgelegt.

2. Die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten erfolgt auf der Grundlage des Jahreshaushaltsplanes. Für die Ordnungsmäßigkeit und entsprechende Handhabung ist der Schatzmeister voll verantwortlich. Die Ergebnisse sind jährlich den Mitgliedern offenzulegen.

§ 15
Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

1. Der LSSV erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenzen, Funktion(en) im Verein oder Verband.

2. Als Mitglied eines übergeordneten Verbandes ist der LSSV verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden in diesem Fall: Name, Geschlecht und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail-Adressen.

3. Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit zur Erfüllung des Zweckes laut § 2 der Satzung sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verband Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage sowie allen bestehenden und künftigen sozialen Medien und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vorname, Wohnort, Funktion im Verein, Kontaktdaten wie Telefonnummer und E-Mailadresse sowie wenn erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang. Ein Mitglied kann jederzeit der Veröffentlichung eines einzelnen Fotos widersprechen. In diesem Fall entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.

4. Mitgliederlisten und Listen von Lizenzinhabern wie Trainer, Übungsleiter und Kampfrichter werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

5. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung, ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

6. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 16
Schlussbestimmung

1. Die Satzung wurde auf dem Landesverbandstag des LSSV am 31.01.2021 per Videokonferenz beschlossen und tritt mit Bestätigung des zuständigen Amtsgerichts in Kraft.

2. Nebenordnungen werden vom Landesverbandstag oder vom Präsidium beschlossen.

3. Die Satzung wird jedem Verein, der Mitglied im LSSV ist oder werden will, zur Verfügung gestellt.

4. Die Satzung vom 14.01.2007 verliert mit wirksam werden der Vorliegenden ihre Gültigkeit.

Stand 31.01.2021

 

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